AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Matching-Engineers

INHALTSVERZEICHNIS

1     Anwendungsbereich
2     Vertragsgegenstand
3     Vertragsschluss
4     Leistungen von Matching-Engineers
5     Pflichten des Auftraggebers
6     Vermittlungshonorar
7     Haftung. 6
8     Vertragsstrafe
9     Vertragslaufzeit 
10   Datenschutz
11   Schlussbestimmungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Matching-Engineers, Darmstädter Landstraße 116, 60598 Frankfurt am Main

 

1.Anwendungsbereich

Matching-Engineers bietet Personalvermittlung an. Alle Leistungen werden auf der Grundlage dieser ABG erbracht.

Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Matching-Engineers stimmt deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.

Individuelle Abreden zwischen Matching-Engineers und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.

 

2.Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die Vermittlung von Personal durch Matching-Engineers. Matching-Engineers erhält ein Vermittlungshonorar, wenn der Auftraggeber mit einem von Matching-Engineers nachgewiesenen Kandidaten einen Arbeitsvertrag abschließt.

Matching-Engineers ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber Kandidaten nachzuweisen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, mit einem nachgewiesenen Kandidaten einen Arbeitsvertrag abzuschließen.

 

3.Vertragsschluss

Ein Personalvermittlungsvertrag wird durch ein Angebot von Matching-Engineers in Text- oder Schriftform und eine Annahme seitens des Auftraggebers geschlossen.

Ein Vertrag kommt auch dann zustande, wenn Matching-Engineers dem Auftraggeber ein anonymisiertes Profil eines Kandidaten unter Beifügung dieser Vertragsbedingungen übersendet und der Auftraggeber deren Geltung in Textform (z.B. per E-Mail) bestätigt oder wenn der Auftraggeber Matching-Engineers mitteilt, dass er einen Termin mit dem Kandidaten vereinbaren möchte.

Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen nach Vertragsschluss sind nur dann gültig, wenn sie von Matching-Engineers mindestens in Textform bestätigt wurden.

 

4.Leistungen von Matching-Engineers

Matching-Engineers übermittelt dem Auftraggeber nach eigenem Ermessen Profile von Kandidaten.

Wenn Matching-Engineers Kenntnis davon erlangt, dass ein Kandidat für den Bewerbungsprozess nicht mehr zur Verfügung steht, wird Matching-Engineers den Auftraggeber darüber informieren.

Matching-Engineers übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit der von einem Kandidaten gemachten Angaben über dessen beruflichen Werdegang, Qualifikationen oder Abschlüsse.

 

5.Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Matching-Engineers die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, insbesondere ein Anforderungsprofil und ggf. eine Stellenbeschreibung, zur Verfügung zu stellen. Die Informationen können schriftlich oder telefonisch erteilt werden.

Sofern der Auftraggeber persönlichen Kontakt zu einem vorgestellten Kandidaten aufnehmen möchte, erfolgt die Terminvereinbarung durch Matching-Engineers. Das Gleiche gilt für die Vereinbarung eines Folgetermins. Hat der Auftraggeber ohne Einschaltung von Matching-Engineers Kontakt zu einem Kandidaten aufgenommen, hat er Matching-Engineers nachträglich darüber zu informieren.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Matching-Engineers über den Fortgang des Bewerbungsprozesses und ein Ausscheiden des Kandidaten aus dem Bewerbungsprozess zu informieren. Des Weiteren ist Matching-Engineers darüber zu informieren, wenn die Stelle anderweitig besetzt wurde oder nicht mehr angeboten wird. Scheidet ein Kandidat aus dem Bewerbungsprozess aus, so ist der Auftraggeber verpflichtet, alle von Matching-Engineers bereitgestellten Informationen über den Kandidaten unverzüglich zu löschen und dies Matching-Engineers mindestens in Textform zu bestätigen.

Dem Auftraggeber ist es untersagt, Unterlagen oder Informationen über den Kandidaten an Dritte weiterzugeben. Eine Weitergabe bedarf der Zustimmung von Matching-Engineers mindestens in Textform.

 

6.Vermittlungshonorar

Matching-Engineers erhält für den Nachweis eines Kandidaten ein Vermittlungshonorar, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Nachweises ein Arbeitsvertrag geschlossen wird.

Matching-Engineers bietet zwei Honorarmodelle an:

Modell 1: Das Vermittlungshonorar beträgt 25 % vom Jahresbruttogehalt. Sollte der Kandidat die Arbeitsstelle nicht antreten, wird das Honorar in voller Höhe erstattet. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber die Stelle anderweitig besetzt hat.

Modell 2: Das Vermittlungshonorar beträgt 35 % vom Jahresbruttogehalt. Sollte der Kandidat die Arbeitsstelle nicht antreten, wird das Honorar in voller Höhe erstattet. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber die Stelle anderweitig besetzt hat. Sollte das Arbeitsverhältnis in den ersten 8 Wochen beendet werden – unabhängig von welcher Partei – bekommt der Auftraggeber 50% des Vermittlungshonorars erstattet.

Der Nachweis eines Kandidaten ist erbracht, wenn Matching-Engineers dem Auftraggeber ein Profil eines Kandidaten übermittelt, der sich innerhalb der letzten drei Monate vor dem Zeitpunkt der Übermittlung noch nicht bei dem Auftraggeber beworben hat. Hat sich der Kandidat bei dem Auftraggeber in diesem Zeitraum bereits beworben, so ist dies Matching-Engineers vom Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und zu belegen, andernfalls gilt der Kandidat als nachgewiesen.

Als Arbeitsvertrag gilt jede Beschäftigung unabhängig von der Art, Dauer oder dem zeitlichen Umfang. Einem Arbeitsvertrag gleichgestellt ist jede andere Vertragsgestaltung, die ein unmittelbares oder mittelbares Tätigwerdens des Kandidaten für den Auftraggeber zum Gegenstand hat (z.B. Vertrag über freie Mitarbeit, Beratervertrag, Beteiligungsvertrag etc.).

Der Honoraranspruch entsteht auch dann gegenüber dem Auftraggeber, wenn der Kandidat bei einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen beschäftigt wird. Als verbundene Unternehmen gelten alle Unternehmen eines Konzernverbundes und solche, mit denen eine Beteiligungsverhältnis besteht.

Der Honoraranspruch entsteht auch dann in voller Höhe, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten oder mit Dritten Vereinbarungen getroffen werden, um das Vermittlungshonorar ganz oder teilweise zu umgehen.

Der Honoraranspruch entsteht mit Abschluss des Arbeitsvertrages endgültig und ist unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Eine Erstattung des Vermittlungshonorars bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer vereinbarten Probezeit des Kandidaten findet nicht statt. Die Bestimmung über das Honorarmodell 2 gemäß Ziffer 6.2(b) bleibt von dieser Regelung unberührt.

Erstattet der Auftraggeber dem Kandidaten Auslagen im Rahmen des Bewerbungsprozesses, so sind diese ausschließlich vom Auftraggeber zu tragen und werden nicht vom Honoraranspruch in Abzug gebracht. Auslagen von Matching-Engineers sind vom Auftraggeber nicht zu tragen.

Tritt ein Kandidat nach Abschluss eines Arbeitsvertrages die Arbeitsstelle nicht an, so ist Matching-Engineers verpflichtet, ein bereits erhaltenes Vermittlungshonorar zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn die Gründe für den Nichtantritt aus der Sphäre des Auftraggebers stammen (Reputationsschäden, finanzielle Schwierigkeiten, anderweitige Besetzung der Stelle etc.).

Wird zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten anstelle oder zusätzlich zu einem Gehalt eine Unternehmensbeteiligung oder Partnerschaft vereinbart, so gelten auch die Ansprüche des Kandidaten aus der Unternehmensbeteiligung oder Partnerschaft als Gehalt.

Bei Zustandekommen eines Arbeitsvertrages ist der Auftraggeber verpflichtet, Matching-Engineers die Konditionen zur Berechnung des Honoraranspruchs unverzüglich mitzuteilen. Matching-Engineers erstellt daraufhin eine Rechnung, die innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig ist. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Verzugszinsen und die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens.

 

7.Haftung

Matching-Engineers haftet nicht für die fachliche Geeignetheit des Kandidaten oder für dessen persönliche Integrität.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Angaben des Kandidaten selbst zu prüfen. Der Auftraggeber entscheidet in eigener Verantwortung über die Einstellung eines Kandidaten.

 

8.Vertragsstrafe

Gibt der Auftraggeber Kandidatenprofile ohne Zustimmung von Matching-Engineers vorsätzlich oder fahrlässig an Dritte weiter, so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- Euro verpflichtet. Trifft der Auftraggeber mit dem Kandidaten oder Dritten eine Vereinbarung mit dem Ziel der vollständigen oder teilweisen Umgehung des Vermittlungshonorars, so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,- Euro verpflichtet.

Die Zahlung der Vertragsstrafe befreit den Auftraggeber nicht von der Zahlung eines entstandenen Vermittlungshonorars. Matching-Engineers behält sich die Geltendmachung eines weiteren Schadens vor. Die Vertragsstrafe wird auf einen weiteren Schaden angerechnet.

 

9.Vertragslaufzeit

Verträge sind unbefristet und können jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Vertragsparten gekündigt werden.

Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar wird durch eine Beendigung dieses Vermittlungsvertrages vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht berührt.

Im Falle einer Vertragsbeendigung ist der Auftraggeber verpflichtet, die von Matching-Engineers bereitgestellten Kandidatenprofile unverzüglich zu löschen und dies Matching-Engineers mindestens in Textform zu bestätigen.

 

10.Datenschutz

Die Vertragsparteien werden bei dem Datenaustausch der personenbezogenen Daten eines Kandidaten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.

Kandidatenprofile und personenbezogene Daten abgelehnter Bewerber sind vom Auftraggeber unverzüglich zu löschen.

Der Kandidat ist berechtigt, Matching-Engineers das vereinbarte bzw. verdiente Gehalt zur Berechnung des Honoraranspruchs mitzuteilen. Der Auftraggeber entbindet den Kandidaten hiermit von einer etwaigen arbeitsvertraglichen Pflicht zur Vertraulichkeit.

 

11.Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand ist der Sitz von Matching-Engineers, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.